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VwGH 15. 10. 1996, 96/05/0227 (BAURECHT)

JudikaturBAURECHTZfV 1998/222ZfV 1998, 147

§ 113 Abs 2a Nö BauO (Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, Abbruchauftrag, Ausnahmen; Gebäude vor dem 29. 6. 1995 so weit fertig gestellt, dass Grundriss und beabsichtigter Verwendungszweck erkennbar)

VwGH 15.10.1996, 96/05/0227

Zum ges festgesetzten Stichtag hatten die Bf ein Schnurgerüst, welches die Umrisse des zu errichtenden Gebäudes wiedergibt, errichtet und war ein Humusbetrieb zum Zwecke des Betonierens der Stahlbeton-Fundamentplatte bereits durchgeführt gewesen; es fehlt daher schon am Tatbestandsmerkmal der Erkennbarkeit des Grundrisses. Unter Grundriss versteht man die senkrechte Projektion eines Ggstnd auf eine waagrechte Ebene, sie ergibt das Bild von oben. Im Bauwesen wird unter Grundriss die Projektion eines durch ein Gebäude (bauliche Anlage) oder einen Gebäudeteil gelegten waagrechten Schnittes verstanden; dargestellt werden alle Teile, die unter der gedachten Schnittebene sichtbar sind (vgl die Definition bei „Der große Brockhaus“16, 116). Ein die Umrisse einer erst zu errichtenden baulichen Anlage andeutendes Schnurgerüst kann daher jedenfalls nicht als Grundriss im Sinne des§ 113 Abs 2a Nö BauO angesehen werden. Abgesehen davon ist der bel Beh kein Rechtsirrtum unterlaufen, wenn sie davon ausging, dass bei einem Erdaushub für das Betonieren einer Stahlbeton-Fundamentplatte der beabsichtigte Verwendungszweck eines zu errichtenden Gebäudes keineswegs erkennbar ist. Das Tatbestandsmerkmal „erkennbar“ bedeutet nämlich im gegebenen Zusammenhang, dass das noch nicht fertiggestellte Gebäude dem bestimmungsmäßigen Verwendungszweck eindeutig zuordenbar ist. Abw.

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