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Personalvertretung 26. 6. 1995, A 27-PVAK/95

JudikaturZfV 1998/21ZfV 1998, 230

§ 41 BPersVG

Personalvertretung 26.06.1995, A 27-PVAK/95

Das BPersVG beschränkt die Aufsicht durch die PVAK auf die Org der PersV, nicht aber auf die einzelnen PersV, sofern deren Verhalten nicht dem PersVOrg, dem sie angehören, zuzurechnen ist. Da es dem DStA nicht zugerechnet werden kann, wenn eines seiner Mitgl die Kopie eines in einer Sitzung beschlossenen Schreibens an den FachA dem DStL zukommen lässt, ist es der PVAK verwehrt, über die G-Mäßigkeit oder G-Widrigkeit des Handelns dieses PersV zu entscheiden. Zu bemerken ist allerdings, dass das G aber doch eine Sanktion gegen einen PersV vorsieht, der die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt (eine Geheimhaltungspflicht besteht auch für interne Vorgänge eines PersVOrg). Gem § 26 Abs 4 kann der zuständige ZentWA nämlich einem solchen PersV sein Mandat aberkennen. Dies über Antrag des Dienstgebers oder einer betroffenen Einzelperson.

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