§ 1 Abs 2 lit a AAV (Begriffe, „ständige Arbeitsplätze“, Beschäftigung von Arbeitnehmern an 30 oder mehr Tagen im Jahr; „Archivraum“, tägliche Benutzung durchschnittlich 1 Stunde)
§ 8 Abs 1 AAV (Belichtung der Arbeitsräume, ins Freie führende Lichteintrittsflächen; hier gänzliches Fehlen)