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Personalvertretung 26. 6. 1995, A 19-PVAK/95

JudikaturZfV 1998/16ZfV 1998, 230

§§ 26 Abs 4, 41 BPersVG

Personalvertretung 26.06.1995, A 19-PVAK/95

Die PVAK hat zu beurteilen, ob es zu den gesetzl Aufgaben der PersV gehört, Anträge auf Mandatsaberkennung beim ZentWA zu stellen. Im Fall des § 26 Abs 1 BPersVG ist nur der Dienstgeber und im Fall des § 26 Abs 2 nur die betroffene Einzelperson, deren Vertrauen durch einen PersV verletzt wurde, antragslegitimiert. Ein PersVOrg kann hingegen in seiner privaten Sphäre nicht verletzt sein. Die Wahrung solcher Int ist auch mit der Aufgabenstellung, wie sie die Best des § 2 Abs 1 in Verbindung mit den §§ 9 ff der PersV zuordnen, nicht zu vereinbaren; danach hat sie die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Int dem Dienstgeber gegenüber zu wahren und zu fördern; soweit das G nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, ist diese Aufgabe ausschließlich dem gem § 4 zuständigen DStL gegenüber zu erfüllen. Ein Recht auf Disziplinierung der eigenen Mitgl steht der PersV nicht zu, aber auch kein Recht, eine solche durch jemand anderen verlangen zu dürfen. Eine Antragstellung beim ZentWA steht damit einem PersVOrg nicht zu.

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