§ 36 Abs 4 BDG 1979 (vorübergehende Besorgung anderweitiger Aufgaben, kein Rechtsanspruch auf endgültige Übertragung dieser Aufgaben bzw auf Ernennung)
BerK 04.11.1997, GZ 64/8-BK/97
Gemäß § 36 Abs 4 BDG ist der Beamte verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist.