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BerK 4. November 1997, GZ 64/8-BK/97

JudikaturZfV 1998/6ZfV 1998, 79

§ 36 Abs 4 BDG 1979 (vorübergehende Besorgung anderweitiger Aufgaben, kein Rechtsanspruch auf endgültige Übertragung dieser Aufgaben bzw auf Ernennung)

BerK 04.11.1997, GZ 64/8-BK/97

Gemäß § 36 Abs 4 BDG ist der Beamte verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist.

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