§ 40 Abs 2 Z 1 BDG 1979 (qualifizierte Verwendungsänderung, maßgebliche Einschränkung von Stellvertreterbefugnissen)
BerK 24.10.1997, GZ 53/12-BK/97
Mit dem bekämpften Bescheid hat die DienstBeh gem § 40 Abs 2 und 3 BDG festgestellt, dass durch die Einschränkung der Funktion der BW als Abteilungsleiterstellvertreterin keine Verwendungsänderung eingetreten ist, die einer Versetzung gleichzuhalten wäre.