§ 38 Abs 2 BDG 1979 (Versetzung, wichtiges dienstl Interesse, Abberufung von Leitungsfunktion; vom versetzten Beamten nicht zu vertretendes Spannungsverhältnis)
BerK 08.08.1997, GZ 37/21-BK/97
In der Dienststelle des BW, von deren Leitung er mit dem bekämpften Bescheid abberufen und zu einer anderen Dienststelle versetzt wurde, gibt es zweifellos Spannungen, die aber festgestelltermaßen nicht in überwiegendem Maße dem BW anzulasten sind. Dieses Spannungsverhältnis ist darauf zurückzuführen, dass die Belegschaft den BW für dienstrechtl Maßnahmen verantwortl machte, die er auftragsgemäß vollzogen hatte. Dieses Bild musste die Belegschaft der Dienststelle gewinnen, weil die Leitung der übergeordneten Dienststelle nicht deutl genug zum Ausdruck brachte, dass der BW auftragsgemäß handelte und offensichtl auch nicht die Funktionsfähigkeit der Dienststelle ausreichend überprüfte. Weiters handelte es sich dabei teilweise um eine „konzertierte Aktion“, die ein Personalvertreter der Dienststelle aufgrund seines gestörten Verhältnisses zum BW ausgelöst hat.