§ 18 Abs 4 AVG (Erledigungen, schriftliche Ausfertigungen; leserliche Form des Namens des Genehmigenden, Intimationsbescheid)
VwGH 18.12.1996, 95/12/0320
Die in einer Erledigung neben der - unleserl - Paraphe aufscheinende Funktionsbezeichnung vermag die in § 18 Abs 4 AVG obligator vorgesehene leserl Beifügung des Namens des die Erledigung Genehmigenden nicht zu ersetzen. Es kann daher nicht entscheidend sein, dass für den B-Adressaten allenfalls die Möglichkeit bestanden hätte, mit Hilfe der in der Erledigung erwähnten Bezeichnung der Funktion des Genehmigenden dessen Namen zu ermitteln (vgl VwGH 18.12.1987, 87/18/0095, u 28.09.1994, 94/12/0225). Eine andere Betrachtung ist auch bei Intimationsbescheiden nicht geboten.