§ 39 Abs 2 VStG (Beschlagnahme von Gegenständen, Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht, Gefahr im Verzug; Beschlagnahme eines CB-Funkgerätes)
VwGH 22.01.1997, 94/03/0290
Die vom Bf bestrittene Voraussetzung der „Gefahr im Verzug“ war gegeben. Anlässl der Amtshandlung vom 30. 11. 1993 war augenscheinl, dass das CB-Funkgerät ledigl durch Tastendruck in Betrieb zu setzen war. Anhaltspunkte dafür, die Verwendung des Gerätes würde in unmittelbarer Folge eingestellt, bestanden nicht. Die Beamten konnten somit vertretbarerweise damit rechen, dass der Bf das Funkgerät weiterhin betreiben würde. Es war daher für den Fall der Nichtbeschlagnahme die Fortsetzung der strafbaren Handlung wahrscheinl (vgl VfGH 12.06.1982, B 417/79 = VfSlg 9403). Andererseits kann es aber auch nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die bel Beh (auch) davon ausging, dass die Beschlagnahme eine drohende Verbringung des Gerätes und damit den Entzug vor dem Zugriff der Beh verhindern sollte. Auch eine Verdunklungsgefahr vermag die „Gefahr im Verzug“ zu rechtfertigen (vgl Schaginger/Vavra, Das österr Fernmelderecht, 98). Abw.