§ 34 Abs 1 VwGG (Zurückweisung; kein Bescheid, mangelnde Erkennbarkeit der bescheiderlassenden Behörde)
VwGH 18.12.1996, 96/12/0349
Das bedeutet, dass bei der Anführung der bescheiderlassenden Beh jeweils klar und unmißverständl zum Ausdruck kommen muss, welche Beh gehandelt hat. Es genügt nicht, dass die Beh in Korrektur des äußeren Anscheines des jeweils angef B aus dem rechtl Zusammenhang erschlossen werden kann. Zurückw.