§ 64 Abs 4 lit d OÖ JagdG 1964 (Jagdausübung, keine Gefährdung der Erhaltung des Waldes und seiner Wohlfahrtswirkung für die Allgemeinheit; Gefährdung durch Verbiß, Verfegen oder Schälen verursachte Einwirkungen des Wildes derart, dass Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen)
§ 59 Abs 2 AVG (Leistungsbescheid, Bestimmung einer Leistungsfrist; bei Fehlen Fälligkeit mit Rechtskraft)