Art 139 Abs 1 letzter Satz B-VG (Verordnungsprüfung, Individualantrag, Legitimation keine; Verordnungsbestimmung, Neufassung vor Entscheidung, Wegfall der Wirksamkeit für Antragsteller)
VfGH 25.02.1997, V 152/95
Nach Art 139 Abs 1 B-VG ist eine Voraussetzung der Zulässigkeit des sogenannten IndividualA auf V-Prüfung, dass die V - ohne Fällung einer gerichtl E oder ohne Erlassung eines B - für die anfechtende Person wirksam geworden ist; Voraussetzung der A-Legitimation ist aber weiters, dass die bekämpfte V für den Einschreiter auch noch im Zeitpunkt der E der VfGH wirksam ist. Die bekämpfte V-Best (§ 9 Abs 2 der Schulordnung) wurde mit V BGBl 1996/221 neu gefasst, sodass sie seither dem Rechtsbestand nicht mehr angehört. Da nach Lage des Falles die geltend gemachte Betroffenheit hiemit weggefallen ist, fehlt aber dem ASt die nicht bloß im Zeitpunkt der A-Einbringung, sondern auch im Zeitpunkt der E des VfGH erforderl Legitimation (VfSlg 9868/1983, 12.182/1989, 12.413/1990, VfGH 11.12.1996 V 74/96). Wird näml die den Gegenstand eines A nach Art 139 Abs 1 B-VG bildende Norm nach der A-Stellung derart geändert, dass die betr Norm in ihrer ursprüngl Fassung (für den ASt) keine Wirksamkeit mehr entfaltet, so mangelt es an der erforderl Legitimation zur Anfechtung. Zurückw.