§ 15 BG betr Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften (Bundesstraßen, Erhaltung durch die in den §§ 1 und 3 genannten Gesellschaften, uneingeschränkte Anwendung des § 1319a ABGB ; unsachlich Haftungsbeschränkung auf grob fahrlässiges Verschulden)