§ 1 Abs 2 OFG (Anerkennung als Opfer; Anwendung eines gleichheitswidrigen Begriffs der Schädigung durch politische Verfolgung)
§ 14c OFG (Unterbrechung der Schulausbildung für mindestens dreieinhalb Jahre; gesetzliche Frist, keine verfassungsrechtlichen Bedenken)