§ 7 Abs 2 NormenG 1971 (Gestattung der Vervielfältigung von ÖNORMEN gegen Entgelt; Normenvervielfältigungsmonopol des Österr Normungsinstitutes entfällt bei den im BGBl oder LGBl kundgemachten ÖNORMEN)
§ 7 UrhG (freie Werke; Gesetze und Verordnungen genießen keinen urheberrechtl Schutz, in solche Normen aufgenommene ÖNORMEN)