Verletzung (Gesetz)
VfGH 26.06.1997, G 51/95
Es widerspricht dem Sachlichkeitsgebot des grundrechtl Gleichheitsschutzes, die BewPflicht des Indirekteinleiters von Kriterien abhängig zu machen, von denen nur die Rechtmäßigkeit der Betreibung der Kanalisationsanlage selbst abhängt, obwohl der Indirektleiter keine Möglichkeit hat, die Funktionsfähigkeit dieser Anlage sicherzustellen oder ihrem konsenswidrigen Betrieb abzuhelfen, der durch von ihm nicht zu beeinflussende Faktoren - etwa durch die Summierung von Einleitungen - verursacht sein mag (s Wasserrecht).