§ 8 Abs 2 ZustellG (Änderung der Abgabestelle, unterlassene Mitteilung an die Behörde, Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch, falls Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten feststellbar; Vertrauen auf das leichte Feststellen einer Abgabestelle ist unbeachtlich)
§ 23 Abs 3 ZustellG (Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung; sanktionslose Ordnungsvorschrift)