§ 13 Abs 3 AVG (Anbringen, Formgebrechen, Verbesserungsauftrag; Fehlen einer Beilage; Grundbuchsauszug)
§ 63 Abs 5 Nö GdO (Vorstellung, Aufhebung, Bindung der Gemeinde an die tragenden Gründe; keine Bindung hinsichtl allfälliger Wahrnehmung eines Formmangels)