§ 62 Abs 1 AVG (Erlassung eines Bescheides durch mündliche Verkündung; Verkündung an Partei, die Vertreter namhaft gemacht hat)
VwGH 13.11.1996, 96/03/0126
Es ist nicht zulässig, einer Partei ein erstinstanzl StrafErk unter Umgehung ihres der Beh gegenüber namhaft gemachten Vertreters mündl zu verkünden. War die mündl Verkündung des StrafErk somit nicht rechtswirksam, so hätte die bel Beh die dagegen erhobene Berufung mangels eines bekämpfbaren B als unzulässig zurückzuweisen gehabt. Mit der Zurückweisung der Berufung „als verspätet“ hat die bel Beh ihren B mit inhaltl Rechtswidrigkeit belastet.