§ 67g AVG (Verkündung des Bescheides; Erstreckung der Verhandlung zur Verkündung, Verzicht der Parteien auf Teilnahme, Verkündung, Beurkundung)
VwGH 20.12.1996, , 96/02/0433, Säumnisbeschwerde
Die mündl Verhandlung vor dem UVS wurde nach Durchführung der Zeugeneinvernahmen vom Verhandlungsleiter „zur öff mündl Verkündung des B“ auf den 28. 2. 1996, 9.30 Uhr, erstreckt. Die Parteien erklärten übereinstimmend auf eine mündl Verkündung zu verzichten bzw im Falle einer öff mündl Verkündung auf die Teilnahme an dieser zu verzichten. Im Verkündungsprotokoll vom 28. 2. 1996 wurde die in Abwesenheit der Parteien erfolgte Verkündung des B durch die bel Beh beurkundet.