§ 34 Abs 1 VwGG (Beschwerdezurückweisung, mangelnde Berechtigung zur Beschwerdeerhebung, Rechtsverletzungsmöglichkeit, keine; Stattgebung einer Berufung von bereits unzuständiger Behörde; Zurückweisung geht Aufhebung wegen Unzuständigkeit vor)
§ 36 Abs 2 VwGG (Säumnisbeschwerde, 3 Monatsfrist, Unzuständigkeit der Behörde nach Ablauf dieser Frist)