§ 26 Abs 3 VwGG (Beschwerdefrist; Rechtzeitigkeit; Verfahrenshilfe; Unterbrechung der Beschwerdefrist; keine Unterbrechung bei Umbestellung der Verfahrenshelfer nach Ablauf der Beschwerdefrist)
VwGH 21.11.1996, 96/20/0705
Mit Beschluss des VwGH 11.01.1996, VH 96/20/0004, wurde dem Bf für die Einbringung der Beschw die Verfahrenshilfe (unter anderem durch Beigebung eines Rechtsanwaltes) bewilligt. Am 26. 2. 1996 wurde Dr. K damals Rechtsanwalt in N, der Bescheid über seine Bestellung zum Verfahrenshelfer zugestellt. Gem § 26 Abs 3 VwGG endete die Beschwerdefrist daher am 9. 4. 1996.