§ 45 Abs 2 StVO (Ausnahmen in Einzelfällen, Ausnahmebewilligung, erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse, Aufgabenerfüllung nur mit besonderen Erschwernissen, strenger Maßstab; Möglichkeit der Anmietung von Abstellflächen; Personentransporte, Möglichkeit der Beförderung mit Taxi)
VwGH 20.12.1996, 95/02/0180