§ 119 StVG (Ansuchen betreffend anderen Strafgefangenen; Briefverkehr; Parteistellung, keine)
VwGH 21.12.1995, 94/20/0412
Gem § 119 StVG haben die Strafgefangenen das Recht, hinsichtl des ihre Person betreffenden Vollzuges in angemessener Form mündl oder schriftl Ansuchen zu stellen. Die Frage, ob dem Strafgefangenen H der Briefverkehr mit dem Bf bewilligt werde, greift nur in die Rechtssphäre des H und nicht in die des Bf ein. Es ermangelt dem Bf daher die Parteistellung.