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VwGH 13. 11. 1996, 96/03/0241 (SCHIFFFAHRT)

JudikaturSCHIFFFAHRTZfV 1997/2101ZfV 1997, 773

§ 48 Abs 1 Z 3 SchiffahrtsG 1990 (Bewilligung betreffend Schiffahrtsanlagen; Entgegenstehen von Rechten Dritter; Kreis der „Dritten“; Parteistellung)

VwGH 13.11.1996, 96/03/0241

§ 48 SchiffahrtsG 1990, der die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Schiffahrtsanlage regeln, räumt zwar dingl Berechtigten „an einer Liegenschaft“ Parteistellung einräumen; zu diesem Personenkreis können jedoch entgegen der Ansicht des Bf nur die dingl Berechtigten an solchen Liegenschaften gezählt werden, die von der bewilligungspflichtigen Schiffahrtsanlage unmittelbar in Anspruch genommen werden. Dazu gehören nicht die Eigentümer benachbarter Grundstücke. Es ist nämlich nicht zu erkennen, dass die Erteilung der nach § 46 Abs 1 SchG erforderl Bewilligung bestimmend in die Rechtssphäre dieser Personen eingriffe und dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck käme. Was die vom Bf geltend gemachten Beeinträchtigungen anlangt, so handelt es sich hiebei um bloß mittelbare Auswirkungen. Das Interesse an der Hintanhaltung solcher Beeinträchtigungen wurde vom G nicht zu einem rechtl Interesse iSd § 8 AVG erhoben. Abw.

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