§ 4 Abs 1 Tir LuftreinhalteG 1973 (Beeinträchtigung der Luft durch ungebührliche Erregung üblen Geruches; bescheidmäßige Verpflichtung, durch Maßnahmen Geruchsbeeinträchtigungen zu vermeiden; keine dingliche Wirkung des Bescheides)
§ 8 Abs 1 Tir LuftreinhalteG 1973 (Personen mit Befugnis zur Nutzung des Grundstücks in ähnlicher Weise wie die Grundstückseigentümer; mögliche Adressaten eines Bescheides nach § 4 Abs 1 )