§ 18 Abs 2 Z 8 FrG (Aufenthaltsverbot; Voraussetzungen der Erlassung; bestimmte Tatsachen; Betretenwerden bei Beschäftigung ohne Bewilligung)
VwGH 13.11.1996, 96/21/0098
Mit der Behauptung, die bel Beh habe ihrer Beurteilung einen falschen Sachverhalt zugrundegelegt, ist die Bfin auf ihre eigenen Ausführungen in der Beschw (an den VfGH) zu verweisen, wonach als richtig zugestanden werde, dass sie vom 31. 12. 1994 bis 4. 1. 1995 einer Beschäftigung als Zimmer-Küchenmädchen nachgegangen sei, ohne im Besitz einer entsprechenden Arbeitsgenehmigung zu sein. Eben dieser Sachverhalt wurde von der bel Beh festgestellt. Die Ansicht der bel Beh dass dieses Verhalten zusammen mit dem „Betreten werden“ den Tatbestand des § 18 Abs 2 Z 8 FrG verwirklicht, entspricht der G-Lage.