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VwGH 13. 11. 1996, 95/21/0239 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1997/2040ZfV 1997, 760

§ 10 Abs 1 Z 4 FrG (Sichtvermerksversagung; Versagungsgründe; Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit)

VwGH 13.11.1996, 95/21/0239

Für die Beurteilung, ob vom Aufenthalt einer Person eine Gefahr für die öff Ruhe, Ordnung oder Sicherheit iSd § 10 Abs 1 Z 4 FrG ausgeht, ist wesentl, ob das (gesamte) Verhalten des ASt Grund zur Annahme bietet, sein Aufenthalt gefährde die (oder zumindest eines der) in dieser Best genannten Rechtsgüter. Hier ist insb eine Würdigung des Verhaltens des Bf anhand der Art der gesetzten Delikte, der Anzahl und des zeitl Rahmens, innerhalb dessen er strafrechtl auffällig wurde, vorzunehmen. Der Bf ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Beh ihm (offensichtl im Hinblick auf seine familiären Bindungen in Österr) ohnehin entgegengekommen war, wenn sie ihm nach einem ursprüngl illegalen Aufenthalt in Österr, der durch eine Ausweisung beendet werden musste, trotz neuerl unerlaubten Einreise im Jahre 1990 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilte und diese ungeachtet seiner Bestrafungen nach dem GrenzkontrollG und dem FrG - im Gegensatz zu der in der Beschw vertretenen Ansicht handelt es sich hiebei keineswegs um „geringfügige“ Übertretungen - und trotz der gerichtl Verurteilung wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB im Juni 1993 verlängerte. Auch wenn die Beh im Juni 1993 diese rk Bestrafungen für die Annahme, der (weitere) Aufenthalt des Bf im Bundesgebiet würde die öff Ordnung (konkret das öff Interesse an einem geordneten Fremdenwesen) oder Sicherheit gefährden, nicht als ausreichend angesehen hatte, durfte sie allerdings bei der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Bf während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet diese Umstände mitberücksichtigen. Das daraus hervorgehende Gesamtbild des Bf lässt den Schluss der bel Beh, dass der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs 1 Z 4 FrG verwirklicht sei, nicht als rechtswidrig erscheinen. Abw.

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