§ 19 Abs 1 AsylG 1991 (Fehlen eines Ermittlungsverfahrens; Weigerung des Asylwerbers; Erhebungen über behauptetes Missverständnis)
VwGH 19.12.1995, 95/20/0118
Sowohl das Bundesasylamt wie auch die bel Beh gründeten unter Abstandnahme von weiteren Erhebungen ihre negative E jeweils iSd § 19 Abs 1 AsylG 1991 auf die Weigerung des Asylwerbers, das ihm vorgelegte Formblatt auszufüllen bzw an der erkennungsdienstl Behandlung mitzuwirken. Die Best des § 19 Abs 1 AsylG 1991 ermöglicht es der Beh, von Amts wegen ein anhängiges Asylverf mit einem negativen B abzuschließen, ohne in die Sache selbst eingehen zu müssen, weil in diesen Fällen der Asylwerber zu erkennen gibt, dass er, aus welchen Gründen immer, an einer Asylgewährung offenbar nicht mehr interessiert ist (vgl EB zur RV 270 BlgNR 18. GP). Zu Unrecht hat sich die bel Beh mit der in der Berufung aufgestellten Behauptung des Bf nicht befasst, seine Weigerung an der asylrechtl Behandlung mitzuwirken, sei nicht auf den Willen, diese zu behindern, sondern auf ein Missverständnis gegründet gewesen, welches er auch in seiner Berufung zu erklären versucht habe. Hätte die bel Beh Zweifel an der Richtigkeit seines diesbezügl Vorbringens gehegt, so hätte sie durch Vernehmung der bei der versuchten Vernehmung des Bf anwesenden Personen in einem Zwischenverfahren zu klären gehabt, ob das behauptete Missverständnis vorlag oder aus welchen Gründen für eine derartige Annahme kein Raum bliebe. Es kommt dabei aber nicht darauf an, ob ein derartiges Missverständnis aus der Perspektive der Beh erkennbar gewesen war, sondern vielmehr, ob ein solches objektiv vorgelegen ist oder nicht.