§ 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 (Verfolgungssicherheit; Bundesrepublik Deutschland; Änderung der Rechtslage durch EU-Beitritt, keine; Verbindlichkeit der Beschlüsse der „Excom“, keine)
VwGH 07.11.1995, 95/20/0071
Durch den Beitritt Österreichs zur EU hat sich an der durch das AsylG 1991 normierten Rechtslage nichts geändert, insbes hat § 2 Abs 2 Z 3 leg cit keine Änderung erfahren. In der Beschw wird selbst aufgezeigt, dass die angesprochenen, von internationalen Gremien auf dem Gebiete des Asylrechts abgegebenen Empfehlungen (Beschlüsse Nr 15, 19 und 22 des „Excom“) keinen verbindl Charakter haben, sodass darauf nicht näher eingegangen werden muss. Die bel Beh hat vielmehr in Einklang mit der stRsp das Vorliegen des Asylausschlussgrundes des § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 (hier in der BRD) bejaht.