§ 2 Abs 2 Z 1 AsylG 1991 („Unter-Schutz-Stellen“; Ausstellung eines Reisepasses; Verweigerung der Eheschließung im Inland)
VwGH 19.12.1995, 94/20/0838
Im BeschwFall könnte dem Umstand, dass dem Bf - nach seinen Ausführungen - eine standesamtliche Eheschließung in Österr deswegen verweigert wurde, weil er keinen Reisepaß vorweisen konnte, Bedeutung für die Beurteilung der Freiwilligkeit der Paßbeschaffung und des vom Bf damit verfolgten Zweckes zukommen, weil ihm dann ja die Gründung einer Familie in der vom Staat hiefür vorgesehenen Form versagt worden wäre. Bei Zutreffen der Behauptungen des Bf könnte aber nicht mehr ohne weiteres davon gesprochen werden, er habe sich durch die Erwirkung eines Reisepasses freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt.