§ 11 Abs 1 Tir GSLG 1970 (Bringungsrecht, Aufhebung auf Antrag bei dauerndem Wegfall des Bedarfs für das Bringungsrecht; verfallendes Wirtschaftsgebäude, überlanges Bauverfahren zur Sanierung; Ermittlungspflicht der Behörde)
VwGH 12.12.1996, 96/07/0176
Das verfggstdl Bringungsrecht wurde Anfang der Sechzigerjahre eingeräumt, um eine Zufahrt zum Trennen des Wirtschaftsgebäudes auf Bp 51 zu ermöglichen. Dieses Wirtschaftsgebäude befindet sich jedoch schon seit einiger Zeit in einem Zustand, der es für die Einlagerung von Feldfrüchten, aber auch für die Unterbringung von Maschinen unbenutzbar macht, sodass auch das Bringungsrecht seit einiger Zeit nicht mehr ausgeübt wird. Damit liegt eine Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes vor.