§ 3 Abs 5 Stmk BauO 1968 (Widmungsbewilligung; Erlöschen, wenn nicht binnen 10 Jahren um Baubewilligung angesucht; keine Regelung für den Fall der nachträglichen Änderung des Flächenwidmungsplanes; objektive Grenzen der Rechtskraft)
§ 32 Stmk BauO 1968 (Baubewilligung, kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan; rechtskräftige Widmungsbewilligung bei Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht ausschlaggebend, objektive Grenzen der Rechtskraft)