§ 1 Abs 6 Sbg Abfallgesetz 1991 (Anwendungsbereich des Gesetzes; Abfallwirtschaft hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle; soweit hiefür bundesgesetzliche Vorschriften bestehen)
§ 1 Abs 6 Sbg Abfallgesetz 1991 (Anwendungsbereich des Gesetzes; Abfallwirtschaft hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle; soweit hiefür bundesgesetzliche Vorschriften bestehen)