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VwGH 1. 10. 1996, 95/11/0314 (WEHRRECHT)

JudikaturWEHRRECHTZfV 1997/1870ZfV 1997, 673

§ 36a WG (Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes; besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen; Berücksichtigung der konkreten familiären Situation bei Beurteilung dieses Befreiungsgrundes)

VwGH 01.10.1996, 95/11/0314

Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen eines Wehrpflichtigen an seiner Befreiung von der Präsenzdienstpflicht liegen nur dann vor, wenn seine Abwesenheit infolge der Präsenzdienstleistung dazu führte, dass er seinen Familienangehörigen die nötige Unterstützung nicht mehr angedeihen lassen kann, sodass diese in lebenswichtigen Belangen gefährdet würden. Der bel Beh kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverf davon ausgegangen ist, eine Existenzgefährdung des in Rede stehenden elterl Landwirtschaftsbetriebes bzw eine Beeinträchtigung lebenswichtiger Interessen der unterstützungsbedürftigen Eltern des Bf könne im Zusammenwirken aller in Betracht kommender Familienangehörigen, wozu diese verpflichtet sind (VwGH 28.09.1993, 93/11/0071), hintangehalten werden. Die Mutter des Bf weist eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 %, der Stiefvater von 100 % auf. Sollten ihnen auch allenfalls körperl Arbeiten, wie etwa das Heben von Lasten, aus gesundheitl Gründen nicht zumutbar sein, deutet dennoch nichts darauf hin, dass sie den beiden im Landwirtschaftsbetrieb tätigen Schwestern des Bf nicht allenfalls durch notwendige Ratschläge und Anweisungen Hilfestellung leisten könnten. Abw.

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