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VwGH 29. 10. 1996, 96/07/0185 (WASSERRECHT)

JudikaturWASSERRECHTZfV 1997/1868ZfV 1997, 673

§ 117 Abs 7 WRG (Angelegenheiten, die in Übereinkommen nach § 111 Abs 3 geregelt sind, Entscheidung über Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens durch das Gericht)

VwGH 29.10.1996, 96/07/0185

Dem von den Bf mit ihrem Anbringen vom 30. 6. 1995 gestellten Begehren auf Festlegung des Kapitalisierungszinssatzes für die Ermittlung der ihnen gebührenden Entschädigung steht der Inhalt des im B vom 23. 12. 1988 gem § 111 Abs 3 WRG beurkundeten Übereinkommens unverändert hindernd auch dann entgegen, wenn der in diesem Übereinkommen von seinen Partnern übereinstimmend vorgesehene Weg der Überprüfung und endgültigen Festlegung des Kapitalisierungszinssatzes durch von ihnen nicht vorhergesehene verfrechtl Ereignisse verschlossen worden ist. Das Übereinkommen verwies für die Möglichkeit der Anpassung und endgültigen Festlegung eines Parameters des Entschädigungsbetrages auf die erwarteten Ergebnisse eines anderen wasserrechtl Verf und legte somit die Bedingungen der Überprüfung und allfälligen Anpassung des vorläufig festgelegten Kapitalisierungszinssatzes in dieser Weise für die Parteien des Übereinkommens bindend fest. Ob nun der Wegfall der von den Partnern des Übereinkommens vorgesehenen Weise der endgültigen Festlegung des Kapitalisierungszinssatzes die Möglichkeit zur ergänzenden Vertragsauslegung eröffnet oder aber dem Übereinkommen die Geschäftsgrundlage entzogen und es deshalb anfechtbar gemacht hat, wurde von der bel Beh zutreffend nicht untersucht. Auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage eines nach § 111 Abs 3 WRG beurkundeten Übereinkommens begründet nur seine Anfechtbarkeit von den ordentl Gerichten, nicht aber die Unwirksamkeit dieses Übereinkommens ex lege. Abw.

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