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VwGH 19. 9. 1996, 94/07/0031 (WASSERRECHT)

JudikaturWASSERRECHTZfV 1997/1850ZfV 1997, 668

§ 10 Abs 1 WRG (Benutzung des Grundwassers, keine Bewilligung; Entnahme in angemessenem Verhältnis zum eigenen Grund; bei Versorgung des Nachbargrundstücks keinesfalls gegeben)

VwGH 19.09.1996, 94/07/0031

1. Der von der BH angenommenen BewFreiheit dieses neuen Bohrbrunnens stand der Wortlaut der Best des § 10 Abs 1 WRG insofern entgegen, als allein der Umstand der Versorgung auch des Nachbargrundstückes Nr 124/1 von Franz und Maria K keine Grundwasserentnahme mehr in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde bildete und damit bereits eine über den notwendigen (eigenen) Haus- und Wirtschaftsbedarf hinausgehende Grundwassernutzung darstellte (vgl hiezu schon VwGH 09.02.1961, 2066/59).

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