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VwGH 17. 10. 1996, 96/08/0239 (SOZIALVERSICHERUNG)

JudikaturSOZIALVERSICHERUNGZfV 1997/1758ZfV 1997, 652

§ 345 ASVG (Landesberufungskommission; Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag iSd Art 133 Z 4 B-VG; keine Zuständigkeit des VwGH)

VwGH 17.10.1996, 96/08/0239

Die Landesberufungskommission nach § 345 ASVG ist eine sog „Kollegialbeh mit richterl Einschlag“ iSd Art 133 Z 4 B-VG (vgl die Erläut zur 48. ASVG-Nov, 1098 BlgNR, 17. GP, S 16 f). Neben den übrigen Voraussetzungen unterliegen die B dieser Kommission weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg (vgl § 345 Abs 3 iVm § 346 Abs 7 ASVG); auch die Anrufung des VwGH ist nicht ausdrückl für zulässig erklärt. Gegen E der Landesberufungskommission ist daher nur mehr eine Beschw an den VfGH möglich (vgl Teschner-Widlar, Allgemeine Sozialversicherung, Vorbemerkung zu den §§ 344 ff ). Zurückw.

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