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VwGH 29. 10. 1996, 95/11/0336 (DATENSCHUTZ)

JudikaturDATENSCHUTZZfV 1997/1611ZfV 1997, 620

§ 1 Abs 3 und 4 DSG (Anspruch auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung von Daten; Voraussetzung der automationsunterstützten Verarbeitung dieser Daten; kein Anspruch bei [bloß] manuell verarbeiteten Daten)

VwGH 29.10.1996, 95/11/0336

Die Verweigerung der Löschung der über den Bf geführten Evidenzen begründete die bel Beh damit, dass das Rechtsinstitut der „Löschung“ dem Datenschutzrecht zuzuordnen sei. Voraussetzung für eine Löschungsverpflichtung nach § 12 DSG sei, dass es sich um automationsunterstützt verarbeitete Daten handle. Diese Voraussetzung treffe auf die den Bf betreffenden Evidenzen des Abwehramtes nicht zu, da sie manuell erstellt worden seien. Es bestehe keine ges Verpflichtung zur Löschung dieser Evidenzen. Eine Löschung im Sinne des DSG sei mangels automationsunterstützter Datenverarbeitung auch faktisch gar nicht Möglichkeit. Der Bf bestreitet die Feststellung, seine „Evidenznahme“ sei manuell erfolgt. Ein entsprechendes Ermittlungsverf hätte ergeben, dass die Informationen über seine Person automationsunterstützt verarbeitet würden. Folgl hätten im die in § 1 Abs 3 und 4 DSG gewährleisteten Ansprüche auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung gewährt werden müssen. Dementsprechend hätte der angef B Informationen über die den Bf betreffenden Daten geben und in der Folge deren Löschung verfügen müssen.

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