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VwGH 27. 6. 1996, 96/06/0135 (BAURECHT)

JudikaturBAURECHTZfV 1997/1585ZfV 1997, 614

§ 7 Abs 5 Tir BauO 1989 (Mindestabstände, außer Betracht bleibende Bauteile; ua offene Balkone, Erker und ähnliche Bauteile; Begriff Erker)

VwGH 27.06.1996, 96/06/0135

Bei den durch § 7 Abs 5 Tir BauO 1989 privilegierten Bauteilen handelt es sich durchwegs um vorspringende - sei es horizontale oder vertikale - Gliederungen des Gebäudes, denen der Charakter eines Raumes fehlt (VwGH 23.01.1992, 91/06/0184). Einem Bauteil, der über die gesamte Breite des dahinterliegenden Raumes vor die Fassade vorspringt, kann nicht der Charakter als Erker oder erkerähnl Bauteil zuerkannt werden (VwGH 22.10.1992, 92/06/0096). Der Bf übersieht, dass für den Begriff des Erkers nicht allein der Umstand maßgebl ist, dass ein Gebäudeteil vorspringt und nicht vom Erdboden an hochgeführt wird. Der Umstand, dass sich hinter den in den Seitenabstand reichenden Fassaden ledigl im OG das Kinderzimmer und das Bad befinden, während sich im Erdgeschoß hinter den vorspringenden Teilen Schlafzimmer bzw Küche befinden, vermag daran nichts zu ändern, da der unterschiedl Verwendungszweck für die Frage, ob ein Erker oder erkerähnl Bauteil vorliegt, nicht ausschlaggebend ist. Abw.

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