§ 9 Abs 4 lit b BPersVG
Personalvertretung 19.12.1994, A 58-PVAK/94
Gem § 9 Abs 4 lit b BPersV obliegt es dem DStA, sofern dies von einem Bed für seine Person verlangt wird, diesen in EinzelpersAngel, und zwar auch in Fällen, in denen sich der Bed nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann, zu vertreten. Die Vertretung setzt ein darauf gerichtetes Verlangen des zu vertretenden Bed voraus, dh, er muss von sich aus an die PersV herantreten und die Vertretungsaufgabe auf sie übertragen. Das G sieht hiefür ein bestimmtes Formerfordernis nicht vor; das Verlangen kann damit auch mündlich gestellt werden.