§ 38 Abs 3 Z 4 BDG 1979 (Versetzung, wichtiges dienstliches Interesse, schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen)
BerK 24.01.1997, GZ 132/10-BK/96
Die Entgegennahme von Einzahlungen und deren sofortige Weiterleitung gehören zu den Pflichten des Landzustelldienstes. Die Bevölkerung - insb in von Postämtern abgelegenen Bereichen - muss darauf vertrauen können, dass die Zusteller diesen Verpflichtungen und somit diesen Einzahlungen zuverlässig und pünktl nachkommen und die Geldbeträge sofort weiterleiten, um nicht durch unverschuldeten Zahlungsvollzug in zivilrechtl Nachteile zu kommen.