§ 71 Abs 1 Z 1 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, minderer Grad des Versehens; keiner, Rechtsanwalt, Versehen der Kanzlei, Rechtsmittel, Fehlen der Behördenbezeichnung)
VwGH 29.08.1996, 96/09/0247
1. Das Verschulden eines Kanzleibediensteten eines bevollmächtigten RA ist dem RA (und damit der Partei) nur dann als Verschulden anzurechnen, wenn er die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Überwachungspflicht jenen Bediensteten gegenüber unterlassen hat (vgl VwGH 29.06.1993, 93/08/0140 mwN).