§ 66 Abs 4 AVG (Berufung, nicht zurückzuweisen oder verspätet, Sachentscheidung; Berufung eines Nichtadressaten zurückzuweisen; Bescheid an nichtexistente juristische Person; Berufung der Rechtsnachfolgerin der Adressatin, Rechtsnachfolge vor Zustellung des Bescheides eingetreten)
- (Rechtsnachfolge; Zustellung eines Bescheides an nicht mehr existente juristische Person, Berufung der Rechtsnachfolgerin; Zurückweisung)