§ 10 AVG (Vertreter, Vollmacht, Vertretung „in allen handelsrechtlichen und finanziellen Angelegenheiten“, Vollmacht in Verwaltungsstrafverfahren, keine)
VwGH 05.07.1996, 96/02/0293
Aus der der bel Beh vorgelegten Vollmacht geht hervor, dass F S für den Bf „in allen handelsrechtlichen und finanziellen Angelegenheiten“ einzuschreiten berechtigt ist. Schon aus diesem Grund konnte die bel Beh im Ergebnis zu Recht davon ausgehen, dass F S nicht berechtigt ist, den Bf auch in dem in Rede stehenden VerwStrafVerf nach der BauArbSchutzV zu vertreten, weil es sich hiebei weder um eine „handelsrechtliche“ noch um eine „finanzielle“ Angelegenheit handelt.