§ 71 AVG (anzuwendendes Recht; Gesetzesänderung; Beurteilung der Versäumung einer Frist)
VwGH 31.08.1995, 95/19/0459
Die Berufungsbeh haben bei B, die über ein Rechtsgestaltungsbegehren entscheiden, also auch bei der E über einen A auf WE in den vorigen Stand, die im Zeitpunkt der BerufungsE geltende Rechtslage anzuwenden. Damit ist aber nur zum Ausdruck gebracht, dass die Berufungsbeh die im Zeitpunkt der Erlassung ihres B in Geltung stehenden, die WE in den vorigen Stand regelnden Normen (hier § 71 AVG) anzuwenden hat. Bei Prüfung des in § 71 Abs 1 AVG enthaltenen Tatbestandsmerkmales „Versäumung einer Frist“ war aber sehr wohl zu berücksichtigen, dass der bel Beh, die vor Inkrafttreten der AufG-Nov 1995 in letzter Instanz über den A der Bfin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbew entschieden hat, die Bew der beantragten Rechtsgestaltung aufgrund der Fristversäumung durch die Bfin nach der im Zeitpunkt der Erlassung dieser E geltenden Rechtslage verwehrt war. Für die Beurteilung der Frage, ob die Versäumung einer Frist überhaupt vorliegt und welcher Charakter der versäumten Frist zukommt, ist daher auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzl B, mit dem über den A auf Verlängerung der Bew entschieden wurde, abzustellen.