§ 59 Abs 1 AVG (Bescheid, Spruch; Erledigung der in Verhandlung stehenden Angelegenheit; Erteilung einer Straßenbaubewilligung, Festsetzung von Entschädigungen für Enteignung; kein Ausspruch betreffend Enteignung, Unklarheit, ob Enteignung ausgesprochen werden soll oder auf anderen Bescheid Bezug genommen wird)