§ 71 Abs 5 AVG (Unkenntnis der Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages; Wiedereinsetzung unzulässig)
VwGH 31.08.1995, 94/19/1394
Es kann dahingestellt bleiben, ob es dem Bf mögl bzw zumutbar gewesen wäre, sich (im Bewußtsein der Verspätung seiner Berufung) mit Hilfe der ihm ab 5. 2. 1993 zur Verfügung stehenden sprachkundigen Person bei einer rechtskundigen Person über die nunmehr noch zur Verfügung stehenden rechtl Möglichkeiten zu erkundigen; denn bewilligte man einen A auf WE, dessen Verfristung mit mangelnder Kenntnis über das Rechtsinstitut der WE begründet wird, so käme dies de facto der gem § 71 Abs 5 AVG unzulässigen WE in den vorigen Stand gegen die Versäumung der WE-Frist gleich.