§ 66 Abs 2 AVG (Berufung; Sachverhalt so mangelhaft, dass mündliche Verhandlung unvermeidlich; Aufhebung und Zurückweisung)
§ 66 Abs 4 AVG (zulässige, rechtzeitige Berufung, kein Fall des Abs 2; Entscheidung in der Sache; Zurückweisung wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit durch Behörde, der die Berufung vorgelegt wurde, unzulässig; amtswegige Weiterleitung an die vermeintlich zuständige Behörde)