§ 51e Abs 1 VStG idF vor Nov BGBl 1995/620 (Öffentliche mündliche Verhandlung, keine nur bei Zurückweisung oder Aufhebung aufgrund der Aktenlage)
§ 51e Abs 1 VStG idF vor Nov BGBl 1995/620 (Öffentliche mündliche Verhandlung, keine nur bei Zurückweisung oder Aufhebung aufgrund der Aktenlage)